Corona-Test im Unternehmen: Das ist rechtlich zu beachten
Arbeitgeber sind seit 20. April verpflichtet, Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, kostenfreie Corona-Tests anzubieten. Hierzu erreichten uns einige Fragen. Auf Basis eines Rechtsgutachtens unserer Partnerkanzlei Lieb in Erlangen geben wir an dieser Stelle gerne Tipps und Hilfestellung zu wichtigen Rechtsgrundlagen, die es zu beachten gilt, besonders bei der Abgrenzung zu den kostenlosen Bürgertests angeht, die i. d. Regel in Apotheken oder kommunalen/städtischen Testzentren durchgeführt werden.
Zu beachten bei Arbeitgeber- und Bürgertest:
- Nach dem Willen des Gesetzgebers muss der Arbeitgeber nicht nur sicherstellen, dass Tests angeboten werden, er muss auch die Kosten tragen. Zuwiderhandlungen sind bußgeldbewehrt, sogar strafrechtliche Konsequenzen sind denkbar!
- Sollten Arbeitgeber dennoch versuchen, ihre Arbeitnehmer unter in Anspruchnahme der kostenlosen Bürgertestungen testen zu lassen, ergeben sich auch für die testende Einrichtung Konsequenzen. Zumindest bei Kenntnis dieser Tatsache ist bei Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) von (gewerbsmäßigem) Betrug zu Lasten der KV auszugehen. Damit wäre schlimmstenfalls für Apotheken auch der Verlust der Betriebserlaubnis verbunden.
- Ob und unter welchen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass eine Teststelle Kenntnis von einem solchen Umgehungsversuch hat, ist immer nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilbar.
Zusammenfassend rät unser Rechtsexperte ausdrücklich von an allen Umgehungsversuchen bezüglich der Kostenübernahme von Corona-Testungen durch Firmen ab!
Wichtig: Arbeitnehmertestungen bei einer Teststelle durchführen zu lassen, oder eine entsprechende Vereinbarung darüber zu treffen, ist selbstverständlich möglich, solange die Berechnung gegenüber dem Unternehmen und nicht der KV vorgenommen wird!
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